Hilfe erst, wenn das Kind ertrinkt

02.06.2011

Steni allein?

Die Ablehnungsbescheide nach Anträgen auf Eingliederungsbeihilfe im Rahmen des § 35 a SGB VIII häufen sich. Ein Grund hierfür sind sicher die leeren Kassen der Jugendämter - aber dann sollten die zuständigen Stellen dies auch klar sagen. Statt dessen greifen die Ämter auf unsinnige Begründungen zurück, um keine finanzielle Unterstützung gewähren zu müssen.

Hilfe erst, wenn das Kind ertrinkt

Eltern aber auch Lehrkräfte, die einem Kind rechtzeitig helfen wollen, haben das Nachsehen. Das Kind - um ein Bild zu benutzen - ist zwar in den Brunnen gefallen, aber es kann doch noch schwimmen. 

Die Erfahrungen von LerntherapeutInnen zeigen zudem, dass vorwiegend Eltern Ablehnungsbescheide erhalten, die sich aufgrund ihrer sozialen Stellung nicht so gut wehren können wie zum Beispiel akademisch gebildete Eltern. So setzt sich die Bildungsungerechtigkeit im System fort.

Ein klassischer Ablehnungsbescheid

Die Rechtslage: Grundsätzlich haben Kinder/Jugendliche einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn eine seelische Behinderung droht und daher eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Aktuell schrieb ein Amt:

"Bei der Beurteilung der Notwendigkeit der entsprechenden Hilfe wird im Wesentlichen auf das Integrationsrisiko des Kindes abgestellt (...) Der psychologische Dienst kam aufgrund der vorliegenden Unterlagen zu dem Ergebnis, den Antrag abzulehnen (...) Die Voraussetzungen des § 35 a SGB VIII für die Eingliederungshilfe in Form von Kostenübernahme für eine Legasthenietherapie sind nicht erfüllt. Bei B. wurde im jugendpsychiatrischen Gutachten vom ... eine emotionale Störung des Kindes- und Jugendalters mit Ängsten, Selbstwertdefiziten und sozialen Problemen diagnostiziert sowie eine Lese- und Rechtschreibstörung. Es besteht Verdacht auf spezifisch isolierte Phobie (Prüfungsangst) und auf ein Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom. Es besteht aufgrund der psychiatrischen Erkrankungen aber zur Zeit kein Integrationsrisiko. Deshalb ist B. nicht zum Personenkreis der vom § 35 a - Betroffenen zu zählen." (Hervorhebungen von Amt)

Soviele Ursachen es für eine LRS auch gibt, stigmatisiert werden in der Regel die Kinder

Wie gesagt, das Kind kann noch schwimmen. Muss es aber erst ertrinken bevor es Unterstützung findet? Das Kind hat vor dem Hintergrund der Lese-Rechtschreibschwierikgeiten "Ängste, Selbstwertdefizite und soziale Probleme" entwickelt, das Amt kommt aber zu dem Schluss, dass "zur Zeit kein Integrationsrisiko" bestehe. 
Und: Unklar ist und bleibt, inwieweit das Kind aufgrund z. B. unzureichender schulischer Begleitung, familiärer Hintergründe oder anderer sozialen Problematiken Lese- und Rechtschreibprobleme entwickelte. Wie dem auch sei, die vielfältigen Ursachen bleiben in der Regel unberücksichtigt, dem Kind aber wird ein psychiatrische Diagnose "Lese-Rechtschreibstörung" gegeben, die es zeitlebens mit sich herumträgt - mit noch unbekannten Folgen - aber ohne Anspruch auf Unterstützung und pädagogische Förderung.

Dass von der Antragsstellung bis zu diesem Bescheid sechs Monate verstrichen sind, ist nicht ungewöhnlich, bewirkt aber eine zusätzliche Belastung für das Kind und seine gesamte Familie.

Fazit: Wir sollten uns schämen, die Kinder so im Stich zu lassen.